(1) Die bezeichneten Häfen und küstennahen Orte, an denen
- 1.
Anlandungen und Umladungen durch Drittlandfischereifahrzeuge durchgeführt werden dürfen und Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Hafendienstleistungen gewährt werden darf,
- 2.
Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden dürfen,
- 3.
Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,
werden jeweils nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) Soweit in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 feste Anlande- oder Umladezeiten gelten, dürfen in dem betroffenen Hafen oder an dem küstennahen Ort außerhalb dieser Zeiten Fänge von Drittlandfischereifahrzeugen und Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan gilt, nicht angelandet oder umgeladen werden. Die festen Anlande- und Umladezeiten werden nach Maßgabe des Absatzes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Bei der Bestimmung bezeichneter Häfen und küstennaher Orte nach Absatz 1 und fester Anlande- und Umladezeiten nach Absatz 2 sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
Nutzungsgrad der Häfen und küstennahen Orte für Anlandungen und Umladungen,
- 2.
herkömmliche Zeiträume der Anlandungen und Umladungen,
- 3.
verfügbare amtliche Überwachungsmöglichkeiten,
- 4.
mögliche Risiken von Verstößen gegen fischereirechtliche Regelungen bei einem geringen Kontrollumfang,
- 5.
mögliche nachteilige Auswirkungen einer Nichtbezeichnung oder beschränkter Anlande- oder Umladezeiten für die Wirtschaft.