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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
§ 7c Wrackbeseitigung im Ausland

In den Fällen des § 7b Absatz 2 kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anordnen, dass der eingetragene Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, seiner Verpflichtung zur Beseitigung eines Wracks nach Artikel 9 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens nachzukommen und vom zuständigen Küstenstaat dazu festgelegte Anforderungen einzuhalten hat, wenn der zuständige Küstenstaat festgestellt hat, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht.

Fußnote

(+++ § 7c: Zur Anwendung vgl. § 11 vgl. Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)