Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 15 

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, daß die Bestallung zurückgenommen oder widerrufen werden wird, so kann der Seelotsin oder dem Seelotsen die Berufsausübung vorläufig untersagt werden, wenn dies die Sicherheit der Schiffahrt erfordert.