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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 30 

(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.