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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 32 

Die Angelegenheiten der Lotsenbrüderschaft werden, soweit sie nicht vom Ältermann oder einem anderen satzungsmäßig berufenen Vertreter zu besorgen sind, durch Beschluß der Mitglieder geordnet.