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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 48
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.
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