"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.