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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994)
Art 6 

(1) Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II S. 2), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554), wird wie folgt geändert: ...
(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Übereinkommens und des Protokolls in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.