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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung (Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung)
§ 2 

Die Bundespolizei und die Zollverwaltung nehmen die Aufgaben nach den von den zuständigen Behörden erteilten fachlichen Weisungen wahr.