Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung (Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung) § 2
Die Bundespolizei und die Zollverwaltung nehmen die Aufgaben nach den von den zuständigen Behörden erteilten fachlichen Weisungen wahr.