(1) Einer schiffahrtspolizeilichen Genehmigung des nach § 55 Absatz 2 zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes bedürfen
- 1.
der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen, von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten, außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes und von Außenstart- und -landegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper,
- 3.
Stapelläufe,
- 4.
die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die Bergung durch die Schiffahrtspolizeibehörde angeordnet worden ist,
- 5.
die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,
- 6.
wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,
- 6a.
Parasailing,
- 7.
sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können.