Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale: 
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- Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg - -
- Außenhaut 
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- Schotte 
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- Deck 
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- Aufbauten 
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- Mast 
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- Rigg (stehendes und laufendes Gut) 
 
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- Bauliche Ausrüstung und Einrichtung - -
- Lenzeinrichtungen 
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- Notausgänge 
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- Luken 
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- Niedergang 
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- Cockpit 
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- Seereling, Relingstützen 
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- Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.) 
 
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- Sicherheitsausrüstung - -
- Ankerausrüstung 
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- Handfeuerlöscher 
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- Rettungswesten 
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- Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen 
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- Rettungsinseln 
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- Rettungsringe 
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- Schwimmwesten 
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- Seenotsignale 
 
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- Antriebs- und E-Anlage - -
- Antriebsanlage 
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- Brennstoffsystem 
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- Abgassystem 
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- Batterie 
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- Verteilernetz 
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- Verbraucher 
 
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- Heizgeräte und Flüssiggasanlagen - -
- Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung 
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- Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V./des Besichtigers. 
 
Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.