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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich 1) 2) (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)
Anlage 4 (zu § 15 Abs. 2)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 574)


Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet
Besetzung1)
Bis 15 m Rumpflänge: 
Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung

1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein2)
Küstennahe Seegewässer
1 x Sportseeschifferschein3)
Weltweite Fahrt
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge: 
Küstengewässer
1 x Sportküstenschifferschein3)
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge: 
Küstengewässer
2 x Sportküstenschifferschein
Küstennahe Seegewässer
2 x Sportseeschifferschein
Weltweite Fahrt
2 x Sporthochseeschifferschein
1)
Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3)
Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschifferscheins besetzt werden.