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Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

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Abschnitt 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Ziele
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Anwendungsbereich
Abschnitt 2
 Ergänzende Bestimmungen zu den Anlagen des MARPOL-Übereinkommens
Unterabschnitt 1
 Anlage I
  § 4 Öltagebuch
  § 5 Umpumpvorgänge auf See
  § 6 Öl, ölhaltige Gemische, Ölrückstände
Unterabschnitt 2
 Anlage II
  § 7 Ladungstagebuch
  § 8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen
Unterabschnitt 3
 Anlage IV
  § 9 Einleiten von Schiffsabwasser
Unterabschnitt 4
 Anlage V
  § 10 Mülltagebuch
  § 11 Aushänge zur Müllbehandlung
  § 12 Fanggerät
Unterabschnitt 5
 Anlage VI
  § 13 Einhaltung der Anforderungen an niederschwefligen Schiffskraftstoff
  § 14 Zuständige Behörde
  § 15 Bunkern
Abschnitt 3
 Ergänzende Bestimmungen zu dem AFS-Übereinkommen und seinen Anlagen
  § 16 Befahrensregelung
  § 17 Mitführen von Dokumenten
Abschnitt 4
 Ergänzende Bestimmungen zu dem Ballastwasser-Übereinkommen und seiner Anlage
  § 18 Einleiten von Ballastwasser
  § 19 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans und von Ballastwasser-Behandlungssystemen
  § 20 Mitführen von Dokumenten
  § 21 Ballastwasser-Tagebuch
  § 22 Ballastwasser-Austauschgebiete
Abschnitt 4a
 Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und zum Übereinkommen von Hongkong
  § 23 Besichtigungen und Überprüfungen
  § 24 Inventarbescheinigung und Recyclingfähigkeitsbescheinigung
  § 25 Hafenstaatkontrolle
  § 26 Aufgaben des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie
  § 27 Aufgaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
Abschnitt 5
 Ordnungswidrigkeiten
  § 28 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6
 Schlussbestimmungen
  § 29 Bekanntmachungserlaubnis
  § 30 Übergangsvorschrift zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013