zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
§ 11
Seeverkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular