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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs
§ 3
Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).
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