eine Erklärung des Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers, dass
- a)
die Sicherheit den Voraussetzungen des Internationalen Übereinkommens von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (BGBl. 2013 II S. 530, 531) (Wrackbeseitigungsübereinkommen) entspricht und
- b)
eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige Sicherheit den Voraussetzungen des Wrackbeseitigungsübereinkommens nicht mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate nach Anzeige der Beendigung oder der Änderung an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wirksam wird,