folgenden Taten, die auf anderen als den in Nummer 1 genannten Schiffen begangen worden sind, die nicht völkerrechtliche Immunität im Sinne der Artikel 95 und 96 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) genießen,
- a)
Seeräuberei,
- b)
Sklavenhandel,
- c)
Einsatz von Schiffen in der Ostsee zu unerlaubtem Verkehr mit Alkohol im Rahmen des Abkommens zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom 19. August 1925 (RGBl. 1926 II S. 220),
- d)
Benutzung von Schiffen zu unerlaubtem Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See im Rahmen des Suchtstoffübereinkommens vom 20. Dezember 1988 (BGBl. 1993 II S. 1136),
- e)
auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels zulässigen Maßnahmen,
- f)
Benutzung von Schiffen zur Schleusung von Migranten auf dem Seeweg im Rahmen des Zusatzprotokolls vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007; 2007 II S. 1348);