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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See - ZustBV-See)
§ 3 

Zuständigkeiten während der Nacheile im Sinne des Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 bleiben unberührt.