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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Softwareentwicklung oder Geprüfte Berufsspezialistin für Softwareentwicklung (Softwareentwicklung-Fortbildungsprüfungsverordnung - SEFPrV)
§ 3 Inhalt der Prüfung

Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Softwarelösungen planen, entwickeln, implementieren und evaluieren“ nach § 4 statt.