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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin *)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.