Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin *) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.