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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG-Statistikverordnung - SEGStatV)
§ 3 Erhebung, Übermittlung und Nutzung der Daten

(1) Die Daten werden von den nach § 70 des Soldatenentschädigungsgesetzes für die Durchführung der Soldatenentschädigung zuständigen Stellen erhoben.
(2) Die zuständigen Stellen übermitteln die Daten aus der Erhebung jedes Jahr elektronisch an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(3) Die Daten dürfen beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ausschließlich für statistische Zwecke genutzt werden.