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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Führung einer amtlichen Statistik auf dem Gebiet des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG-Statistikverordnung - SEGStatV)
§ 5 Aufbewahrungsfristen

Die nach § 3 Absatz 2 übermittelten Daten werden beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, indem sie übermittelt wurden, gelöscht.