Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin *) (Seiler-Ausbildungsverordnung - SeilAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.