Logo Bundesministerium der Justiz und für VerbraucherschutzLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
§ 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
1.
§ 10a nicht anzuwenden und
2.
die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.