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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 13
Wahrheit
(1) Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.
(2) Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.
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