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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 35a
Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
Für die Beteiligung bei der Gestaltung des Dienstrechts der Soldaten gilt § 118 des Bundesbeamtengesetzes sinngemäß.
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