Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 39 Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten

In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
1.
Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel,
2.
Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Oberleutnant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker und Militärmusikoffizieranwärter mit der Beförderung zum Hauptmann,
3.
Offiziere auf Zeit,
4.
Offiziere der Reserve.