- 1.
Übungen (§ 61),
- 2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
- 3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
- 4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),
- 5.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und
- 6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.