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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 60 Arten der Dienstleistungen

Dienstleistungen sind
1.
Übungen (§ 61),
2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a),
5.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (§ 63b) und
6.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.