(1) Zur Aktualisierung der für die Zwecke der Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 und 2 aus den Melderegistern abgerufenen Daten führt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein Register.
(2) In dem Register nach Absatz 1 werden folgende personenbezogene Daten gespeichert:
- 1.
Familienname,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Tag und Ort der Geburt,
- 6.
Geschlecht,
- 7.
Staatsangehörigkeiten,
- 8.
gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 9.
Sterbetag sowie
- 10.
Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Hinsichtlich der datenverarbeitenden Regelungen zu Abruf- und Zugriffsrechten, zu Speicher- und Löschfristen sowie zu technisch-organisatorischen Maßnahmen sind § 29b Absatz 5 Satz 1 sowie die §§ 29d und 29e entsprechend anzuwenden.