Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
§ 93 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
1.
die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,
2.
die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,
3.
den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,
4.
die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,
5.
die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,
6.
die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,
7.
die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,
8.
die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,
9.
die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.
10.
(weggefallen)
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
1.
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,
2.
die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,
3.
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,
4.
die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,
5.
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,
6.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,
7.
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,
8.
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,
9.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
1.
das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,
2.
die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,
3.
Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

Fußnote

(+++ § 93 Abs. 2 Nr. 9: Aufgrund der rückwirkenden Einfügung der Nr. 3 durch Art. 5 Nr. 10 Buchst. a G v. 20.8.2021 I 3932 mWv 1.1.2021 wird die frühere Nr. 8 ab dem 7.7.2021 die Nr. 9 +++)