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Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 74 Absatz 3 Satz 3 SGB IX) und der Finanzierung der Werkstatträte Deutschland (§ 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenmitwirkungsverordnung)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SGB92018§§160Abs3ua/WMVO§39Abs4Bek

Ausfertigungsdatum: 19.11.2020

Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Anpassung der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IX]), der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 228 Absatz 2 Satz 2 SGB IX), der übernahmefähigen Kinderbetreuungskosten (§ 74 Absatz 3 Satz 3 SGB IX) und der Finanzierung der Werkstatträte Deutschland (§ 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenmitwirkungsverordnung) vom 19. November 2020 (BAnz AT 30.11.2020 B1)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.11.2020 +++)

 
1.
Gemäß § 160 Absatz 3 SGB IX erhöhen sich die monatlichen Sätze der Ausgleichsabgabe (§ 160 Absatz 2 SGB IX) ab dem 1. Januar 2021 wie folgt:
bisheriger Satzneuer Satz
125 Euro140 Euro
220 Euro245 Euro
320 Euro360 Euro
Die neuen Sätze gelten für Arbeitsplätze, die ab dem 1. Januar 2021 unbesetzt sind. Sie sind erstmals zum 31. März 2022 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2021 fällig wird.
2.
Gemäß § 228 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ab dem 1. Januar 2021 91 Euro für ein Jahr oder 46 Euro für ein halbes Jahr.
3.
Gemäß § 74 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX können ab dem 1. Januar 2021 die Kinderbetreuungskosten bis zu einem Betrag von 180 Euro je Kind und Monat übernommen werden.
4.
Gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung in Verbindung mit § 160 Absatz 3 SGB IX beträgt der Überweisungsbetrag an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene an dem 1. Januar 2021 1,81 Euro.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales