Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
- 1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
- 2.
(aufgehoben)
- 3.
die Reichsversicherungsordnung,
- 4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- 5.
(weggefallen)
- 6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
- 7.
Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere
- a)
§ 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
- b)
die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
- c)
die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie
- d)
die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- 8.
(weggefallen)
- 9.
das Bundeskindergeldgesetz,
- 10.
das Wohngeldgesetz,
- 11.
(weggefallen)
- 12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
- 13.
(aufgehoben)
- 14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
- 15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
- 16.
das Altersteilzeitgesetz,
- 17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- 18.
die §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen.