(1) Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der angerechneten Einkommensart, getrennt nach
- 1.
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4.
Versorgungsbezüge,
- 5.
Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6.
Renten aus privater Vorsorge,
- 7.
Vermögenseinkünfte,
- 8.
Einkünfte nach dem Vierzehnten Buch,
- 9.
Erwerbseinkommen,
- 10.
übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11.
öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12.
sonstige Einkünfte.
(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 nicht zum Einkommen gehörenden Beträge, der nach § 82 Absatz 2 Satz 2 nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Beträge und der nach § 82 Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.