Im Verhältnis der für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger untereinander sind die Vorschriften über die Erstattung nach
- 1.
dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sowie
- 2.
dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.