(1) Berechtigte nach § 142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: 
- 1.
 die Führzulage nach § 14,
- 2.
 der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
- 3.
 die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
- 4.
 die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
- 5.
 die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
- 6.
 die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
- 7.
 der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
- 8.
 der Kinderzuschlag nach § 33b,
- 9.
 die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
- 10.
 der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
- 11.
 der Schadensausgleich nach § 40a,
- 12.
 der Pflegeausgleich nach § 40b,
- 13.
 die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
- 14.
 die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach § 72 Bundesversorgungsgesetz oder nach § 1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.