Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen 
- 1.
- zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt, 
- 2.
- zur Dauer der einzelnen Sitzung, 
- 3.
- zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, 
- 4.
- zu den Dokumentationspflichten, 
- 5.
- zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege, 
- 6.
- zur Schweigepflichtentbindung und 
- 7.
- zur Vertraulichkeit.