Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der
- 1.
Ausbildungsvermittlung,
- 2.
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
- 3.
Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.