Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
- 1.
- eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt, 
- 2.
- eine Auskunft nach § 57 oder § 60 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.