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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 95 Anspruch

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
1.
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.