Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn
- 1.
ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- 2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
- 3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
- 4.
der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben nach § 101 Absatz 1 Nummer 1 haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergeldes.