Bei der Förderung junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, mit den wesentlichen Beteiligten des örtlichen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes eng zusammenzuarbeiten. Zu den wesentlichen Beteiligten zählen insbesondere die
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für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger,
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Träger der Jugendhilfe,
- 3.
Gemeinden, Kreise und Bezirke,
- 4.
Träger der Eingliederungshilfe,
- 5.
Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und
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allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Schulverwaltungen und -behörden.