- 1.
die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
- 1a.
den Vorstand zu überwachen,
- 1b.
alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
- 2.
den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.
über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
- 4.
die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
- 5.
über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
- 6.
über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.