- 1.
die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach § 303b Absatz 3 und § 303c Absatz 3 für die Auswertung für Zwecke nach § 303e Absatz 2 aufzubereiten,
- 2.
Qualitätssicherungen der Daten vorzunehmen,
- 3.
Anträge auf Datennutzung zu prüfen,
- 4.
die für Zwecke nach § 303e Absatz 2 beantragten Daten den Nutzungsberechtigten nach § 303e zugänglich zu machen,
- 5.
das spezifische Reidentifikationsrisiko in Bezug auf die durch Nutzungsberechtigte nach § 303e beantragten Daten zu bewerten und unter angemessener Wahrung des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens durch geeignete Maßnahmen zu minimieren,
- 6.
ein öffentliches Antragsregister mit Informationen zu den antragstellenden Nutzungsberechtigten, zu den Vorhaben, für die Daten beantragt wurden, und deren Ergebnissen aufzubauen und zu pflegen,
- 7.
die Verfahren der Datentransparenz zu evaluieren und weiterzuentwickeln,
- 8.
Nutzungsberechtigte nach § 303e Absatz 1 zu beraten,
- 9.
Schulungsmöglichkeiten für Nutzungsberechtigte anzubieten,
- 10.
die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern und
- 11.
die Daten im Rahmen der Mitwirkung bei der Verknüpfung und Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach § 4 des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes zu verarbeiten.