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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
§ 291b Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026

(1) Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung jährlich die Mehraufwendungen, die sich daraus ergeben, dass der aktuelle Rentenwert abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist.
(2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 ein Vergleichswert zum festgesetzten aktuellen Rentenwert bestimmt. Der Vergleichswert wird zum 1. Juli eines jeden Jahres ausgehend von seinem Vorjahreswert nach dem Verfahren nach § 68 ermittelt. Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum 1. Juli 2026 gilt der am 30. Juni 2026 geltende aktuelle Rentenwert als Vorjahreswert. Der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr ergibt sich, indem die relative Abweichung zwischen jahresdurchschnittlichem Vergleichswert und jahresdurchschnittlichem aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.
(3) Ab dem Jahr 2032 wird der Erstattungsbetrag für das jeweilige Kalenderjahr bestimmt, indem die relative Abweichung zwischen dem am 1. Juli 2031 geltenden Vergleichswert und dem am 1. Juli 2031 geltenden aktuellen Rentenwert mit denjenigen Aufwendungen der allgemeinen Rentenversicherung multipliziert wird, die von der Höhe des aktuellen Rentenwerts abhängen und die nicht bereits anderweitig erstattet werden.
(4) Auf die Erstattungsbeträge sind angemessene Abschläge zu zahlen. Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung der Erstattung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung durch.
(5) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts sowie bei der Berechnung des Vergleichswerts nach Absatz 2 sind die erstatteten Mehraufwendungen für Renten und Rententeile nach dieser Vorschrift abweichend von § 68 Absatz 4 Satz 3 bei der Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner beim Gesamtvolumen der Renten nicht in Abzug zu bringen.