Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 5 Abs. 3, §§ 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19, 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, 3 und 4, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 Abs. 2, §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 164, 215, 235 und 301 Abs. 1:
- aa)
Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die Stelle des Begriffs
- 1.
"Berufsunfähigkeit" oder "Erwerbsunfähigkeit" der Begriff "Invalidität",
- 2.
"Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" der Begriff "Invalidenrente",
- 3.
"Wartezeit von 15 Jahren" der Begriff "Beitragszeit von 15 Jahren",
- 4.
"allgemeine Wartezeit" der Begriff "Pflichtbeitragszeit von fünf Jahren",
- 5.
"Verletztenrente" der Begriff "Unfallrente" und
- 6.
"Kinderzuschuß" oder "Kinderzulage" der Begriff "Kinderzuschlag".
Das Übergangsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor Krankengeld bezogen wurde.
Das Übergangsgeld erhöht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
Reisekosten nach § 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur für eine Familienheimfahrt oder eine Fahrt eines Angehörigen übernommen.
- bb)
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.