(1) In der See- und Binnenschiffahrt sind Versicherungsfälle auch Unfälle infolge
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von Elementarereignissen,
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der einem Hafen oder dem Liegeplatz eines Fahrzeugs eigentümlichen Gefahren,
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der Beförderung von Land zum Fahrzeug oder vom Fahrzeug zum Land.
(2) In Unternehmen der Seefahrt gilt als versicherte Tätigkeit auch die freie Rückbeförderung nach dem Seearbeitsgesetz oder tariflichen Vorschriften.