(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere
- 1.
Erstversorgung,
- 2.
ärztliche Behandlung,
- 3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
- 4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
- 5.
häusliche Krankenpflege,
- 6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
- 7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.
(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.