Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
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den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zweiten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- 2.
Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 7 des Neunten Buches,
- 3.
den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
- 4.
Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
- 5.
Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens,
- 6.
den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtberatungsstellen,
- 7.
Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen,
- 8.
den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
- 9.
Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,
- 10.
den Polizei- und Ordnungsbehörden,
- 11.
der Gewerbeaufsicht,
- 12.
Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung und
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Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Familien und den sozialen Zusammenhalt zwischen den Generationen stärken (Mehrgenerationenhäuser),
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzuarbeiten.