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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 100
Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.
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