zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 121
Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular