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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 163 

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.